Schützengilde Ueckermünde 5.August 1810 e.V.
Schützengilde Ueckermünde 5.August 1810 e.V. 

Satzung       Schützengilde Ueckermünde 5. Aug. 1810 e.V.   

   

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den  Namen1 SGi Ueckermünde 5.Aug.1810 e.V.  und hat seinen Sitz in Ueckermünde. Die Schützengilde Ueckermünde ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Ueckermünde eingetragen.

 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2     Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des  

Schießsportes.

Der Verein fördert den Schießsport, die Pflege des Brauchtums, sowie die Wahrung und Fortführung der Tradition des Schützenwesens.

Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 

 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität

 

§ 3     Mitgliedschaft 

 

Der Verein besteht aus:

 

a)  erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

b)  jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

c)  Ehrenmitgliedern

d)  juristischer Personen (Vereinen)

e)  fördernden Mitgliedern

 

 § 4     Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

 1. Dem Verein kann jede natürliche Person juristische Personen (Vereine) und fördernde Personen als Mitglied angehören. 

 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 

   

3. Generell gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden.  Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. § 3)

 Dem Vorstand obliegt es auf besonderen Beschluss die Probezeit zu erlassen oder zu verkürzen.  

 

4.   Die Mitgliedschaft erlischt durch:

      a) Austritt

      b) Ausschluss

      c)  Tod

 d) Löschung des Vereins

 

5.   Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.

 

6.  Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

 

7.  Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.  Eine Rückerstattung des Beitrages ist ausgeschlossen. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

 § 5     Rechte und Pflichten

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 

 

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Umlagen dürfen das 2-fache eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.

 

 § 6     Ordnungsmaßnahmen

 

1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, 

c)  wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen

 

2. Maßregelungen sind:

a) Verweis

b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins

c) Ausschluss aus dem Verein

 

3. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.  Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

 

 § 7     Organe

 

       Die Organe des Vereins sind:

      a) die Mitgliederversammlung

      b) der Vorstand

      

 § 8     Die Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

 

      a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

 b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer 

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

      e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten

      f)  Genehmigung des Haushaltsplanes

      g) Satzungsänderungen

      h) Beschlussfassung über Anträge

 i)  Verhandlungen der Berufung gegen Ordnungsmaßnahmen (§ 6.3) 

 j)  Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 11

      k)  Auflösung des Vereins

 

 2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

 

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen (Jahreshauptversammlung) zwei Wochen Mitgliederversammlung liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 

        einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

 

7. Anträge können gestellt werden:

 a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3a)

 b) vom Vorstand

 

8.    Eine  außerordentliche  Mitgliederversammlung muss  vom  Vorstand  einberufen  werden,  wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn  mindestens  20 v. H.  der Mitglieder die  Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

9. Anträge müssen mindestens 2 Wochen  vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit  bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen,  werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt.  Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

  

§ 9    Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.  Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

 

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

3.  Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins

 

4.  Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen  teilnehmen.

5.    Juristische Personen (Vereine) haben als Mitglied jeweils nur eine Stimme 

 

 § 10    Vorstand

 

1.  Der Vorstand besteht aus

      a) dem Präsidenten

      b) dem Stellvertretenden Präsidenten

      c)  dem Schatzmeister 

       d)  dem Sportwart

 e)  dem Jugendwart

 f)   dem Schriftführer(Pressewart)

       g)   der Damenleiterin

 h)  dem Chronisten

 

Es können mehrer Vorstandsfunktionen, jedoch nicht mehr als zwei durch eine Person ausgeübt

werden. Die Mindestbesetzung des Vorstandes darf 4 Personen nicht unterschreiten.

Es können Vorstandsmitglieder  kooptiert werden.

 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die

Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitliederversammlung über seine Tätigkeit.  Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind

      a) der Vorsitzende

      b) der Stellvertretende Vorsitzende

 c)  der Schatzmeister

        

 Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.

 Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

 

 § 11    Ehrenmitglieder

 

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit  der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit  ernannt. Sie besitzen Stimmrecht sofern

sie Mitgliedsbeiträge entrichten. 

Für langjährige aktive und herausragende Vorstandsarbeit können Mitglieder durch Vorstandsbeschluss zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Der Ehrenpräsident hat das Recht mit

beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

  

§ 12    Kassenprüfer

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

 

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

3.   Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und           beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die 

Entlastung des  Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

  

§ 13   Auflösung

 

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

 

2.     Liquidatoren sind der amtierende Vorstand.  

 

3.   Bei Auflösung des Vereins  oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des   Vereins an  die Stadt Ueckermünde, die es unmittelbar und ausschließlich  für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu  verwenden hat.                                                                                                 

 

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